Unsere aktuelle Situation lässt das Homeoffice immer präsenter werden. Viele von euch haben sich von heute auf morgen mit Kind und Kegel in dieser Situation gefunden. Die Arbeitsrechtsexperten der Anwaltskanzlei Lozano Schindhelm in Valencia haben sich deswegen solchen Fragen wie Zeitaufzeichnung im Homeoffice und Kostenübernahmen der Betriebsmittel gewidmet. Im Nachfolgenden seht ihr wie die einzelnen Situationen in Spanien und Deutschland geregelt sind. Hierzu findet ihr wie folgt einen Auszug aus dem Newsletter der Anwaltskanzlei Lozano Schindhelm:
Kann Homeoffice vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden? bzw. haben Angestellte ein Recht auf Homeoffice?
DEUTSCHLAND
“Eine einseitige Weisung auf Arbeit im Homeoffice kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres erteilen. Dem steht nicht zuletzt der verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz entgegen. In Ausnahmesituationen, wie bspw. behördlich angeordneten Betriebsschließungen, kann die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers jedoch dazu führen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, Homeoffice zumindest vorübergehend einseitig anzuordnen, da anderenfalls unverhältnismäßige Schäden drohen. Gleiches gilt auch für den Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice besteht grundsätzlich nicht, da es gem. § 106 GewO Sache des Arbeitgebers ist, über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann jedoch dazu führen, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise einen Anspruch auf Homeoffice haben, wenn bei Ihnen eine erhöhte gesundheitsbedingte Gefährdungslage besteht und die Tätigkeit problemlos auch im Homeoffice ausgeübt werden kann. Abgesehen von diesen Ausnahmesituationen kann sich ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder sog. “betrieblicher Übung” ergeben. Spannend bleibt die Frage, ob Arbeitsminister Hubertus Heil seine Ankündigungen bzgl. eines Gesetzesvorhabens für einen Rechtsanspruch auf Homeoffice, wie es ihn in den Niederlanden bereits gibt, tatsächlich Taten folgen lässt.”
SPANIEN
“Homeoffice ist in Spanien bislang gesetzlich nicht geregelt (im maßgeblichen Arbeitnehmergesetz wird es nur einmal als alternative Arbeitsform erwähnt). In einigen Wochen tritt ein neues Gesetz hierzu in Kraft, das das Thema unabhängig von den aktuellen Entwicklungen der Coronakrise in Grundzügen regelt. Bis dahin sind die meisten Fragen zu diesem Thema nicht eindeutig zu beantworten und es gibt sowohl in der Lehre als auch der Rechtsprechung erhebliche Interpretationsunterschiede. Weitgehende Einigkeit besteht lediglich hinsichtlich der ersten Teilfrage: Homeoffice kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Es braucht insoweit stets eine Einigung mit dem Angestellten. Andererseits hat dieser grundsätzlich auch kein Anrecht auf Homeoffice. Etwas anderes gilt, wenn die Sicherheitsvorkehrungen im Büro nicht ausreichend sind oder bspw. für einzelne Ortschaften (wie in Spanien möglich und aktuell immer wieder der Fall) wegen erhöhten Coronafallzahlen der Alarmzustand verhängt wird. Wenn ein Gesundheitsrisiko besteht und die Arbeit ohne Einschränkungen von zu Hause durchgeführt werden kann, dürfte der Angestellte im Einzelfall einen Anspruch hierauf haben. Es gibt aber auch eine stark vertretene Meinung, nach der die Arbeit im Homeoffice vorzugswürdig ist (solange die Corona-Pandemie weiter grassiert) und das Unternehmen eine Anwesenheitspflicht explizit begründen muss.”
Welche Anforderungen gibt es in Bezug auf die Zeitaufzeichnung im Homeoffice?
DEUTSCHLAND
“Dass das Homeoffice kein rechtsfreier Raum ist, ist offensichtlich. Sowohl Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz als auch die Arbeitsstättenverordnung gelten selbstverständlich auch im Homeoffice. Die Höchst- bzw. Mindestgrenzen zu täglicher Maximalarbeitszeit, Pausenzeiten sowie Ruhezeiten gelten gleichermaßen im Homeoffice. Da der Arbeitgeber für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und dies im Homeoffice naturgemäß nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist, sollten individuelle Regelungen mit dem Arbeitnehmer getroffen werden. Der Arbeitgeber sollte schon aus Compliance-Gründen die Pflichten zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer delegieren. Bestehende Vorgaben des Arbeitgebers über Kernarbeitszeiten hat der Arbeitnehmer auch im Homeoffice einzuhalten. Im Gegenzug hat er aber auch das Recht von Gleitzeiträumen Gebrauch zu machen. Auch in diesen Bereichen bringt das Homeoffice insbesondere im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit Probleme mit sich. Ist für einen Arbeitgeber ein rein vertrauensbasiertes System nicht ausreichend, bedarf es kreativer maßgeschneiderter Lösungen. Maßnahmen wie Keylogger-Software zur Nachverfolgung von Tastenanschlägen oder Fertigung von Screenshots sind nur in absoluten Aus- und Einzelfällen erlaubt.”
SPANIEN
“Auch in der Arbeit im Homeoffice gelten die gleichen gesetzlichen Höchstgrenzen und Pausenregelungen wie im Büro. Auch bzgl. der Arbeitszeiterfassung gibt es insoweit keine Unterschiede. Diese erfolgt manuell (per Liste), die der Angestellte zu Hause ausfüllt oder digital. Dabei ist die digitale Arbeitszeiterfassung in Spanien immer weiter verbreitet, in dieser Variante besteht de facto kein Unterschied zwischen der Erfassung im Büro und von zu Hause aus. In Absprache mit den Angestellten werden im Homeoffice (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben) oft die üblichen Arbeitszeiten aufgehoben und diese flexibler gestaltet. Dabei entsteht ein Spannungsfeld mit dem gesetzlich verbrieften “Recht auf digitales Abschalten”. Dieser Aspekt soll durch das in Ausarbeitung befindliche Gesetz zum Homeoffice geregelt werden.”
Wer trägt die Kosten der Betriebsmittel, die der Arbeitnehmer im Homeoffice benötigt?
DEUTSCHLAND
“Der Arbeitgeber hat auch im Homeoffice für die erforderlichen Arbeitsmittel zu sorgen. Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst auf eigene Kosten anschafft, hat er hierfür einen Aufwendungsersatzanspruch soweit die Anschaffung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers getroffen wird. Ein Anspruch für die Einrichtung des Arbeitszimmers mit Büromöbeln wird damit regelmäßig ausscheiden, da diese üblicherweise auch im privaten Interesse angeschafft werden. (Übrigens: Die konkrete Einrichtung und Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes wird nicht zuletzt auch durch das Arbeitsschutzrecht vorgegeben.) Obwohl allein aus Datenschutzgründen anzuraten ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitsmittel stellt, ist es in der Praxis jedoch häufig unvermeidbar, dass der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel, wie bspw. Drucker, Telefon etc. nutzt. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber sämtliche Zusatzkosten, die entstehen (Druckerkosten, Telefon- und Internetkosten, ggf. sogar Verschleiß), zu zahlen. In Zeiten von Flatrates dürften diese Kosten zwar recht gering sein, um hier einen ungebührlichen Aufwand und Streitigkeiten über korrekte Abrechnungen zu vermeiden, ist es jedoch empfehlenswert, hierfür Pauschalen zu vereinbaren.”
SPANIEN
“Grundsätzlich sind die Betriebsmittel vom Arbeitgeber zu stellen und er hat die mit dem Homeoffice verbunden Mehrkosten zu tragen. Die Einzelheiten hierzu sind höchst umstritten (insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel verwendet, Anrufe auf sein Privattelefon durchgestellt werden etc.). Da viele Klein(st)unternehmen oftmals nicht allen ihren Angestellten Laptops usw. stellen können, ist es Praxis und zulässig, dass Arbeitnehmer mit eigenen Mitteln die Arbeit erledigen. Die Kostenübernahme sollte mangels entsprechender Regelung einvernehmlich und vorab geklärt werden. Auch der Bereich der Kostentragung soll durch das Gesetz zum Homeoffice nunmehr zeitnah geregelt werden.”
Wie obenstehende Fragen in anderen Ländern behandelt werden, erfahrt ihr unter nachfolgendem Link.
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